RS Vwgh 2003/3/19 97/12/0368

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

UFG Wr 1967 §2 Z10 litd;

Rechtssatz

§ 2 Z. 10 lit. d Wr UFG 1967 erfasst den Schutz des Weges vom Ort der Dienstverrichtung oder dem ständigen Aufenthaltsort (Unterkunft) zu einer ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsstelle zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung sowie des Fortsetzungsweges zurück zum Ort der Dienstverrichtung oder dem ständigen Aufenthaltsort (Unterkunft). Der Beamte muss jedoch vor Antritt des Weges seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Ortes der Untersuchung bekannt gegeben haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997120368.X04

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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