Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
UFG Wr 1967 §2 Z10 litd;Rechtssatz
§ 2 Z. 10 lit. d Wr UFG 1967 erfasst den Schutz des Weges vom Ort der Dienstverrichtung oder dem ständigen Aufenthaltsort (Unterkunft) zu einer ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsstelle zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung sowie des Fortsetzungsweges zurück zum Ort der Dienstverrichtung oder dem ständigen Aufenthaltsort (Unterkunft). Der Beamte muss jedoch vor Antritt des Weges seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Ortes der Untersuchung bekannt gegeben haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997120368.X04Im RIS seit
05.05.2003