RS Vfgh 2005/6/22 B455/04, G43/04

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
ZPO §419

Leitsatz

Zurückweisung eines Berichtigungsantrags hinsichtlich der begehrten Berichtigung des Kostenausspruches durch Entfall als unzulässig

Rechtssatz

Eine Berichtigung iSd §419 ZPO ist nur zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat.

Der mit dem Berichtigungsantrag beanstandete Kostenspruch entspricht dem am 28.02.05 vom Verfassungsgerichtshof gefassten Beschluss.

Hinsichtlich des Begehrens, die Umsatzsteuer auszuweisen, wurde ein Berichtigungsverfahren nach §42 VfGHGO eingeleitet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B455.2004

Dokumentnummer

JFR_09949378_04B00455_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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