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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §8 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0200 E 22. September 2000 RS 1Stammrechtssatz
Der Maßstab der objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt richtet sich nicht nach einem allgemein besonnen und einsichtigen Menschen, sondern nach einem solchen Menschen in der Lage des Täters, dh der Mensch des objektiven Maßstabes muss dem Lebenskreis, Berufskreis oder Bildungskreis des Täters angehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160087.X02Im RIS seit
05.05.2003