RS Vwgh 2003/3/19 2000/12/0110

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs4;
DP/Stmk 1974 §67 Abs4;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die Frage, ob die Verweigerung der Akteneinsicht der Sache nach zu Recht erfolgt ist oder nicht, ist ungeachtet der förmlichen Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist aber entscheidend, ob die Gewährung der Akteneinsicht überhaupt zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte führen können. Dies muss deshalb verneint werden, weil im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage zu beantworten war, ob die vom Beschwerdeführer bekämpfte Personalmaßnahme eine qualifizierte Verwendungsänderung dargestellt hat oder nicht; die Klärung der Motive für die Personalmaßnahme, die der Beschwerdeführer laut eigener Aussage mit der begehrten Akteneinsicht erreichen wollte, spielt in einem derartigen Feststellungsverfahren rechtlich keine Rolle. Die Verweigerung der Akteneinsicht hat daher jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG dargestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120110.X18

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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