RS Vwgh 2003/3/19 2001/03/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §11 Abs1;

Rechtssatz

Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch auch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, d.h. danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (vgl. dazu Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I2, S. 1935, Anm. 5 und 6 zu § 11 Abs. 1 ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030045.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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