RS Vfgh 2005/6/22 B1349/04

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

StGG Art5
EndbesteuerungsG §1
ErbStG 1955 §15 Abs1 Z17
EStG 1988 §97 Abs1, Abs2
  1. EStG 1988 § 97 heute
  2. EStG 1988 § 97 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 97 gültig von 01.03.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. EStG 1988 § 97 gültig von 15.08.2015 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 97 gültig von 30.07.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  6. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  7. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  10. EStG 1988 § 97 gültig von 03.08.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  11. EStG 1988 § 97 gültig von 31.12.2004 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. EStG 1988 § 97 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  13. EStG 1988 § 97 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2002
  15. EStG 1988 § 97 gültig von 27.06.2001 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. EStG 1988 § 97 gültig von 09.08.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  17. EStG 1988 § 97 gültig von 01.01.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. EStG 1988 § 97 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  19. EStG 1988 § 97 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  20. EStG 1988 § 97 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 97 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 97 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  23. EStG 1988 § 97 gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  24. EStG 1988 § 97 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Gesetzesauslegung bei Versagung der Gewährung einer Befreiung von der Erbschaftssteuer für endbesteuertes Kapitalvermögen gemäß dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz durch ausschließliches Abstellen auf die zivilrechtliche Verfügungsmöglichkeit über den einbezahlten und am Todestag der Erblasserin auf einem Treuhandkonto erliegenden Kaufpreis für eine noch von der Erblasserin verkaufte Liegenschaft

Rechtssatz

Indem die belangte Behörde ausschließlich auf die (zivilrechtliche) Verfügungsmöglichkeit über den einbezahlten und am Todestag der Erblasserin auf einem Treuhandkonto (Anderkonto) erliegenden Kaufpreis abgestellt hat, hat sie nicht nur zu Unrecht die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach §15 Abs1 Z17 ErbStG verneint, sondern dieser Vorschrift einen Inhalt beigemessen, der sie im Hinblick auf §1 EndbesteuerungsG verfassungswidrig erscheinen ließe; hätte §15 Abs1 Z17 ErbStG nämlich den Inhalt, den ihm die belangte Behörde unterstellt hat, würde diese Bestimmung wegen Widerspruchs zum Verfassungsauftrag des §1 EndbesteuerungsG verfassungswidrig sein.

Für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des §15 Abs1 Z17 ErbStG ist allein maßgeblich, dass im Zeitpunkt des Todes zum Nachlass Kapitalvermögen zählt, dessen Erträge der sog Endbesteuerung unterliegen. Eine Regelung dieses Inhaltes ist in ihrer Wirkung von Zufälligkeiten abhängig. Wird ein Barbetrag vor dem Todestag auf ein dem KESt-Abzug unterliegendes Konto eingezahlt, dann ist, obwohl Kapitalertragsteuer möglicherweise noch gar nicht einbehalten und abgeführt wurde, die Steuerbefreiung anzuwenden, ist eine Kaufpreisforderung im Zeitpunkt des Todes noch offen und noch nicht auf ein der Endbesteuerung unterliegendes Konto eingezahlt, dann kann die Befreiung nicht angewendet werden. Derartige Effekte nimmt die Regelung in Kauf.

Wenn §15 Abs1 Z17 ErbStG - in verfassungskonformer Umsetzung des Endbesteuerungsgesetzes (vgl auch VfSlg 15299/1998) - vorsieht, dass Erwerbe von Todes wegen ua von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß §97 Abs1 erster Satz sowie §97 Abs2 erster bis dritter Satz EStG 1988 unterliegen, steuerfrei bleiben sollen, so liegt dem offensichtlich der Gedanke zugrunde, dass mit der laufenden Entrichtung der Kapitalertragsteuer (somit einer Erhebungsform der Einkommensteuer) nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die letztlich beim Übergang von Todes wegen zu entrichtende Erbschaftssteuer abgegolten sein soll.Wenn §15 Abs1 Z17 ErbStG - in verfassungskonformer Umsetzung des Endbesteuerungsgesetzes vergleiche auch VfSlg 15299/1998) - vorsieht, dass Erwerbe von Todes wegen ua von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß §97 Abs1 erster Satz sowie §97 Abs2 erster bis dritter Satz EStG 1988 unterliegen, steuerfrei bleiben sollen, so liegt dem offensichtlich der Gedanke zugrunde, dass mit der laufenden Entrichtung der Kapitalertragsteuer (somit einer Erhebungsform der Einkommensteuer) nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die letztlich beim Übergang von Todes wegen zu entrichtende Erbschaftssteuer abgegolten sein soll.

Im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin war in Form des auf dem Anderkonto erliegenden Kaufpreises Kapitalvermögen vorhanden, dessen - der Endbesteuerung unterliegenden - Erträge einkommensteuerrechtlich der Erblasserin zuzurechnen waren, so dass sie die Schuldnerin einer allenfalls abzuführenden Kapitalertragsteuer gewesen wäre. Dass im Hinblick auf die kurze Zeitspanne zwischen Überweisung auf das Konto und Todeszeitpunkt die Kapitalertragsteuerpflicht praktisch ohne Bedeutung war, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1349.2004

Dokumentnummer

JFR_09949378_04B01349_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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