Index
98/01 WohnbauförderungNorm
WFG 1984 §2 Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/16/0043 E 23. Jänner 2003 RS 1Stammrechtssatz
Der Begriff der Nutzfläche iSd § 53 Abs 3 WFG 1984 ist ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 24.1.2001, 2000/16/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160208.X01Im RIS seit
05.05.2003