RS Vwgh 2003/3/19 2002/12/0299

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1 impl;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs2 impl;
GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0310

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0417, und zwar zur Frage der Gebührlichkeit einer Mehrleistungsvergütung nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (GdBG Innsbruck 1970), LGBl. Nr. 44, und der hiezu ergangenen Nebengebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, - jedoch ausdrücklich als Folge allgemeiner, aus § 15 Abs. 5 GehG 1956 abgeleiteter Überlegungen - ausgesprochen, dass der Anspruch auf die dort strittige pauschaliert bemessene Nebengebühr von der tatsächlichen Verwendung abhängig ist. Demgegenüber kam es nach Maßgabe dieses Erkenntnisses nicht auf die Frage an, ob eine Weisung, mit welcher der Beamte von seiner tatsächlichen Verwendung durch Versetzung abgezogen wurde (das GdBG Innsbruck 1970 in der damals relevanten Fassung sah die Möglichkeit einer Versetzung durch Weisung vor), rechtmäßig war oder nicht. Maßgeblich war vielmehr der tatsächliche Sachverhalt der Leistungserbringung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120299.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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