RS Vwgh 2003/3/19 2002/12/0299

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0310

Rechtssatz

Erfolgt anlässlich eines Wiederantrittes des Dienstes eines Beamten nach einem "Krankenstand" eine Änderung seiner Verwendung dergestalt, dass ihm nunmehr trotz Dienstfähigkeit nur Aufgaben zugewiesen werden, die einen Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren nicht (oder bloß in geringerer Höhe) begründen, so führt dies nicht zum fortgesetzten Ruhen der pauschalierten Nebengebühr trotz Dienstantrittes auch über den darauf folgenden Monatsletzten hinaus, sondern eröffnet der Dienstbehörde lediglich die Möglichkeit einer allfälligen Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr gemäß § 15 Abs. 6 GehG 1956 im Falle einer durch die Verwendungsänderung eingetretenen wesentlichen Sachverhaltsänderung. Letztere läge freilich nur bei auf Dauer angelegten Verwendungsänderungen ohne weiteres vor (zur Zulässigkeit der Neubemessung im Falle vorübergehender Verwendungsänderungen vgl. die darauf übertragbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Falle einer Neubemessung aus Anlass einer Dienstzuteilung im hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zlen. 2002/12/0112, 0113). Die hier vertretene Auslegung des § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG 1956 führt zu dem (wohl auch vom Gesetzgeber intendierten) Ergebnis, dass die Rechtsfolgen einer Änderung der Verwendung eines Beamten in Ansehung seines Anspruches auf pauschalierte Nebengebühren davon unabhängig sind, ob diese Verwendungsänderung nun unmittelbar im Anschluss an den Wiederantritt des Dienstes nach einer Abwesenheit "aus anderem Grund" oder aber während eines fortgesetzt ausgeübten Dienstes erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120299.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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