RS Vwgh 2003/3/19 2000/16/0064

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0065

Rechtssatz

Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten muss im Spruch des Einleitungsbescheides nur in groben Umrissen beschrieben werden und die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Fellner, Finanzstrafgesetz Kommentar II, Rz. 7b zu §§ 80 bis 84 FinStrG). Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in einer Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könnte eine Finanzvergehen begangen haben (Fellner, a.a.O).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160064.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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