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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z1 impl;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleich wie § 67 Abs. 4 lit. a DP/Stmk 1974 lautenden Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz, BGBl. Nr. 550/1994, muss die zu erwartende Laufbahnverschlechterung, soll ihretwegen eine Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sein, deren unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge sein. Eine allenfalls mit einer Personalmaßnahme verbundene Verringerung der Hoffnungen auf zukünftige "Laufbahnaussichten" reicht nicht aus, die Verwendungsänderung zu einer qualifizierten zu machen (Hinweis E vom 31. Mai 1996, 92/12/0275); vielmehr müsste die Laufbahnerwartung bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeiten gerückt sein oder aber eine Verschlechterung in der Vorrückung eingetreten sein (Hinweis z.B. auf das E vom 3. Oktober 1995, 92/12/0176, zum durch das oberösterreichische Landesbeamtengesetz rezipierten § 67 DP). Das Bestehen einer derart konkreten Laufbahnerwartung VOR der Verwendungsänderung hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Allein in der allgemeinen Befürchtung, für zukünftige Beförderungen nicht mehr in Frage zu kommen, liegt keine Laufbahnverschlechterung im Sinne des § 67 Abs. 4 lit. a DP/Stmk 1974. Auch aus dem Scheitern einer Bewerbung nach der Verwendungsänderung folgt nicht, dass eine Laufbahnverschlechterung eingetreten ist, jedenfalls dann, wenn nicht - ausnahmsweise - feststeht, dass die Bewerbung ohne die Verwendungsänderung zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120110.X06Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015