RS Vwgh 2003/3/19 99/04/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13a;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;

Rechtssatz

Im Sinne der zu § 13a AVG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen einer auf Grund des § 356 Abs. 1 GewO 1994 durchgeführten Augenscheinsverhandlung zur Erhebung von Einwendungen sowie zu deren inhaltlicher Gestaltung anzuleiten, wenn an die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens eine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen ergangen ist (Hinweis auf das E vom 25.1.1994, Zl. 93/04/0154, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999040034.X02

Im RIS seit

26.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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