RS Vwgh 2003/3/19 2000/12/0110

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

DP/Stmk 1974 §67 Abs4 litb;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die "Diäten" für Außendienste des Beschwerdeführers und die Gebühren für dessen Tätigkeit als Lenkerprüfer konnten keine Höherwertigkeit der früheren Verwendung des Beschwerdeführers begründen; dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit als Lenkerprüfer überhaupt zur dienstlichen Verwendung gehört oder vielmehr eine Nebentätigkeit dargestellt hat. Die genannten Geldleistungen sollen nämlich bestimmte Aufwendungen beziehungsweise Zusatzleistungen abgelten, die nichts mit der Wertigkeit des Arbeitsplatzes an sich zu tun haben. Inwiefern aber in einer mit Außendienst verbundenen Tätigkeit generell eine objektive Höherwertigkeit gegenüber dem reinen Innendienst liegen soll, ist nicht nachvollziehbar, mag dies auch vom Beschwerdeführer subjektiv so empfunden werden. Anders zu beurteilen wäre der Fall, dass eine bestimmte Tätigkeit ohne Außendienst überhaupt nicht sinnvoll ausgeübt werden kann; das trifft aber auf die Erstellung von Sachverständigengutachten jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Der Beschwerdeführer hat zwar dargelegt, dass bei seiner früheren Verwendung Parteienkontakt und Überprüfungen vor Ort notwendig waren, inwiefern dies auch auf die neue Verwendung zutreffen soll, hat aber auch er nicht aufzuzeigen vermocht; es muss daher davon ausgegangen werden, dass ein Sachverständiger für Angelegenheiten der Störfallverordnung seiner Tätigkeit (auch) im Innendienst nachkommen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120110.X09

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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