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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
In seinem E vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf vorangegangene Judikatur ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund der besonderen politischen Verhältnisse im Irak schon der Tatsache der Asylantragstellung im Ausland die Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann (Hinweis E vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0160). Daran ändert nichts, wenn der unabhängige Bundesasylsenat im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer "mit Wissen und Willen der irakischen Sicherheitsbehörden" zum Zwecke einer medizinischen Behandlung aus dem Irak ausgereist ist, ist doch für den mit der Asylantragstellung verbundenen "Nachfluchtgrund" nicht etwa Voraussetzung, dass eine "latente Gefährdungslage" für den Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Verlassens des behaupteten Verfolgerstaates bestanden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200040.X01Im RIS seit
05.05.2003