RS Vwgh 2003/3/20 2000/20/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

In seinem E vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf vorangegangene Judikatur ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund der besonderen politischen Verhältnisse im Irak schon der Tatsache der Asylantragstellung im Ausland die Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann (Hinweis E vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0160). Daran ändert nichts, wenn der unabhängige Bundesasylsenat im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer "mit Wissen und Willen der irakischen Sicherheitsbehörden" zum Zwecke einer medizinischen Behandlung aus dem Irak ausgereist ist, ist doch für den mit der Asylantragstellung verbundenen "Nachfluchtgrund" nicht etwa Voraussetzung, dass eine "latente Gefährdungslage" für den Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Verlassens des behaupteten Verfolgerstaates bestanden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200040.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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