RS Vwgh 2003/3/20 98/17/0319

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §8;
BAO §78;
BAO §97;
LAO Wr 1962 §52;
LAO Wr 1962 §71;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zustellung einer Ausfertigung eines Bescheides an einen (an sich nicht verfahrensbeteiligten) Dritten macht diesen für sich allein noch nicht zur Partei des Verfahrens (Hinweis E 18. Dezember 1992,89/17/0037). Wohl könnten sich je nach Inhalt des Bescheides auch für einen fälschlicher Weise als Adressaten behandelten Dritten Verpflichtungen ergeben (Hinweis E 25. Juni 1996, 95/17/0070).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998170319.X03

Im RIS seit

21.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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