RS Vwgh 2003/3/20 98/17/0320

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BAO §93 Abs2;
LAO Wr 1962 §67 Abs2;

Rechtssatz

Enthält eine mit "Sehr geehrte Damen und Herren!" überschriebene Erledigung neben dem Zitat einer Rechtsvorschrift den abschließenden Hinweis: "... konnte Ihrem Antrag nicht näher getreten werden" und entbehrt sie einer Rechtsmittelbelehrung, so erweist sich die Normativität dieser Erledigung zumindest als zweifelhaft. Da daher der Inhalt dieser Erledigung nach der sprachlichen Fassung jedenfalls Zweifel über ihren Bescheidcharakter entstehen lässt, wäre ihre ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid erforderlich gewesen, um tatsächlich vom Vorliegen eines Bescheides ausgehen zu können.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998170320.X01

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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