RS Vwgh 2003/3/20 2000/20/0375

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit (hier:

Zurücklassen von Waffen in einem auf einem Parkplatz abgestellten versperrten Fahrzeug) ist aus der - (bloß) rechtlichen - Qualifikation des Parkplatzes als nichtöffentlicher Grund noch keineswegs eine Aussage über den entscheidungswesentlichen (Hinweis E vom 13. November 1991, Zl. 91/01/0110) Umstand der - tatsächlichen - allgemeinen Zugänglichkeit des Abstellortes abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200375.X04

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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