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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im E vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430, in einem teilweise ähnlichen Fall hervorgehoben, die vom Gesetzgeber mit dem Asylgesetz angestrebte "Garantie eines fairen Asylverfahrens", der auch die Einrichtung einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Berufungsbehörde in Asylsachen diene, solle bei der Gestaltung der Berufungsverhandlungen in einer für den Asylwerber erkennbaren Weise nach außen hin zum Ausdruck kommen. Unter diesem Gesichtspunkt wurde weiter ausgeführt, dass es letztlich die Schlüssigkeit der auf Details der Aussage gestützten Beweiswürdigung beeinträchtige, wenn die Einvernahme des Asylwerbers den Charakter eines Verhörs annehme und der Eindruck entstehe, dass die Befragung von vornherein auf die Widerlegung der Angaben des Asylwerbers abziele.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200068.X03Im RIS seit
05.05.2003