RS Vwgh 2003/3/20 2003/20/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §90b Abs4 Z3;
StVG §90b Abs6;

Rechtssatz

Die Botschaft der Republik Portugal ist - jedenfalls soweit es österreichische Staatsangehörige betrifft - nicht als "allgemein anerkannte Vereinigung und Einrichtung, die sich mit der Beratung und Unterstützung von Angehörigen der Strafgefangenen und mit der Entlassenenbetreuung befasst", anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003200004.X04

Im RIS seit

08.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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