RS Vfgh 2005/6/23 G29/05 ua - G80/05 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

92 Luftverkehr
92/01 Luftverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
LuftfahrtsicherheitsG (LSG) §2, §4, §13, §20 (BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen) Titelergänzung durch BudgetbegleitG 2005, BGBl I 136/2004.
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung des Gleichheits- und des Eigentumsrechtes durch die Neufestsetzung der Höhe der Sicherheitsabgabe für Luftbeförderungsunternehmen; keine Anwendung des für kommunale Benützungsgebühren entwickelten Äquivalenzprinzips in Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Adäquanz für Sicherheitsmaßnahmen; keine Unsachlichkeit, keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes

Rechtssatz

Zulässigkeit der Individualanträge der Austrian Airlines (AUA) und anderer Luftbeförderungsunternehmen auf Aufhebung des §13 Abs1 und von Wortfolgen in §20 Abs1c des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG), BGBl 824/1992 idF BGBl I 136/2004.Zulässigkeit der Individualanträge der Austrian Airlines (AUA) und anderer Luftbeförderungsunternehmen auf Aufhebung des §13 Abs1 und von Wortfolgen in §20 Abs1c des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG), Bundesgesetzblatt 824 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2004,.

Hinweis auf die Vorjudikatur VfSlg 13659/1993 (keine Zumutbarkeit der Beschreitung des Klagsweges durch rechtswidriges Verhalten).

Keine Zulässigkeit hingegen der Anträge auf Aufhebung des §2 Abs4 (Verordnungsermächtigung zur Beschränkung der Sicherheitskontrollen für kleinere Zivilflugplätze) und des §4 leg cit (Übertragung der Sicherheitskontrolle auf Unternehmen, Beauftragung); keine unmittelbare Betroffenheit, unklares Vorbringen.

Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §13 Abs1 und von Wortfolgen in §20 Abs1c LSG.

Hinweis auf VfSlg 14868/1997 (keine Anwendung des für kommunale Benützungsgebühren entwickelten Äquivalenzprinzips für einen Sicherheitsbeitrag).

Keine willkürliche Festsetzung der Abgabenhöhe, daher keine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes, keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes; keine Verletzung des Eigentumsrechtes.

Der Auffassung des Gesetzgebers, eine Ausweitung der Sicherheitskontrollen sei aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen jedenfalls notwendig, um das Ziel, die Sicherheit im Bereich der Zivilluftfahrt zu gewährleisten bzw zu fördern, ist nicht entgegenzutreten (vgl auch die Erläuterungen zur RV, 649 BlgNR, XXII. GP). Der Verfassungsgerichtshof hat auch keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Sicherheitsabgabe als maßgeblichen - die Abgabenverpflichtung auslösenden - Sachverhalt (weiterhin) das Antreten eines nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegenden Fluges (vgl dazu §2 Abs4 LSG) von einem inländischen Zivilflugplatz aus vorsieht.Der Auffassung des Gesetzgebers, eine Ausweitung der Sicherheitskontrollen sei aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen jedenfalls notwendig, um das Ziel, die Sicherheit im Bereich der Zivilluftfahrt zu gewährleisten bzw zu fördern, ist nicht entgegenzutreten vergleiche auch die Erläuterungen zur RV, 649 BlgNR, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Der Verfassungsgerichtshof hat auch keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Sicherheitsabgabe als maßgeblichen - die Abgabenverpflichtung auslösenden - Sachverhalt (weiterhin) das Antreten eines nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegenden Fluges vergleiche dazu §2 Abs4 LSG) von einem inländischen Zivilflugplatz aus vorsieht.

Die damit verbundene (Vor-)Belastung nur der Luftbeförderungsunternehmen ist auch deshalb sachlich begründet, da der aus der Ausweitung der Sicherheitskontrollen resultierende Nutzen, nämlich die Aufrechterhaltung bzw Erhöhung der Sicherheit im Bereich der Zivilluftfahrt, primär im Interesse der Luftbeförderungsunternehmen bzw der Passagiere liegt.

Alleine die nunmehr erfolgte Festlegung der Sicherheitsabgabe in der Höhe von € 7,964 hat an der Sachlichkeit der grundsätzlichen Regelung, aus der sich eine finanzielle (Vor-)Belastung der Luftbeförderungsunternehmen ergibt, nichts geändert.

Bei der Sicherheitsabgabe handelt es sich um einen - seit dem StrukturanpassungsG 1996, BGBl 201/1996, unverändert gewesenen - absoluten Betrag von nunmehr € 7,964, der zudem von den Luftbeförderungsunternehmen auf die Passagiere überwälzt werden kann und auch weitgehend überwälzt wird; hinzu kommt, dass diesem Betrag - gemessen an der Höhe von durchschnittlichen Flugpreisen - keine prohibitive Wirkung zukommt.Bei der Sicherheitsabgabe handelt es sich um einen - seit dem StrukturanpassungsG 1996, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, unverändert gewesenen - absoluten Betrag von nunmehr € 7,964, der zudem von den Luftbeförderungsunternehmen auf die Passagiere überwälzt werden kann und auch weitgehend überwälzt wird; hinzu kommt, dass diesem Betrag - gemessen an der Höhe von durchschnittlichen Flugpreisen - keine prohibitive Wirkung zukommt.

Siehe auch B v 03.10.05, G80/05 ua: Zurückweisung zweier weiterer Individualanträge auf Aufhebung derselben Bestimmungen des LuftfahrtsicherheitsG: einerseits wegen entschiedener Sache, andererseits auch hier keine Zulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Verordnungsermächtigung in §2 Abs4 leg cit.

Entscheidungstexte

  • G 29/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.06.2005 G 29/05 ua
  • G 80/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2005 G 80/05 ua

Schlagworte

Äquivalenzprinzip, Luftfahrt, Rechtspolitik, Sicherheitsbeitrag, VfGH / Individualantrag, Verhältnismäßigkeit, Rechtskraft, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G29.2005

Dokumentnummer

JFR_09949377_05G00029_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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