RS Vwgh 2003/3/20 2000/07/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs6 idF 1998/077;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 1998/077;
VwRallg;

Rechtssatz

Der allgemein gehaltene Wortlaut des § 37 Abs 6 Tir FlVfLG 1996 idF LGBl 77/1998 (arg "... und dabei wesentliche Interessen ... ihrer Mitglieder verletzen, ...") lässt nicht erkennen, dass die "wesentlichen Interessen" von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft nur dann berührt werden, wenn damit die Ausübung ihrer aus der Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft gehörenden Nutzungsrechte unmittelbar berührt werden.(Hier: Einnahmen aus einem Geldausgleich stellen zwar lediglich eine unmittelbare Einnahme der Agrargemeinschaft dar und haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Verteilung dieser Mittel. Dieser Aspekt schließt aber im Hinblick auf die nach den Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft enthaltene Verpflichtung der Mitglieder, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen, nicht aus, dass bei einer - noch dazu nicht unerheblichen - Reduzierung der Höhe eines der Agrargemeinschaft unmittelbar zufließenden Geldausgleichs dennoch auch wesentliche Interessen eines einzelnen Mitglieds berührt werden, zumal sich dadurch auch die jeweilige Verpflichtung der Mitglieder zur Tragung von (finanziellen) Lasten der Agrargemeinschaft nicht unwesentlich verändert, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass diese weiterhin im Umfang bzw Verhältnis ihrer Anteilsrechte auf Grund des Regulierungsplanes berechtigt sind, an der Weide- und Holznutzung teilzunehmen.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070016.X01

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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