RS Vfgh 2005/6/23 B481/05

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe auf Zulassung zur "eigenen Vertretung" vor dem Verfassungsgerichtshof mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Gemäß §17 Abs2 VfGG können Beschwerden - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Entscheidungstexte

  • B 481/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.2005 B 481/05

Schlagworte

VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Vertreter, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B481.2005

Dokumentnummer

JFR_09949377_05B00481_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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