RS Vwgh 2003/3/20 2001/20/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Bei der Zuschrift des österreichischen Botschafters im Herkunftsstaat in Bezug auf eine bestimmte Gerichtsladung handelt es sich im vorliegenden Fall schon deshalb um eine Meinungsäußerung ohne Beweiswert, weil das einzige für das Vorliegen einer Fälschung genannte Argument - nämlich das behauptete Aufscheinen des Begriffes "öffentliches Gericht" - anhand der vorliegenden Übersetzung nicht nachvollziehbar ist (vgl. im Übrigen zu den bei der Würdigung derartiger Expertisen zu beachtenden Gesichtspunkten das E vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488).

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200068.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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