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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §17 Abs2;Rechtssatz
Anders als im § 2 Abs 3 AWG 1990 ist im § 17 Abs 2 legcit nicht von einer "zulässigen" Verwertung die Rede. Nichtsdestoweniger kann auch in dieser Gesetzesstelle nur eine zulässige Verwertung gemeint sein. Von einer zulässigen Verwertung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (Hinweis E 18.9.2002, 2001/07/0172).
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070134.X01Im RIS seit
05.05.2003