RS Vwgh 2003/3/20 2002/07/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Anders als im § 2 Abs 3 AWG 1990 ist im § 17 Abs 2 legcit nicht von einer "zulässigen" Verwertung die Rede. Nichtsdestoweniger kann auch in dieser Gesetzesstelle nur eine zulässige Verwertung gemeint sein. Von einer zulässigen Verwertung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (Hinweis E 18.9.2002, 2001/07/0172).

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070134.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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