RS Vfgh 2005/6/23 B1478/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art11 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
AVG §67d
Oö VergabenachprüfungsG §12 Abs2 Z3
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal bei Bestätigung des Widerrufs einer Auftragsvergabe; keine Bedenken gegen die gesetzliche Regelung über mündliche Verhandlungen im Oberösterreichischen Vergabenachprüfungsgesetz; Abweichen von allgemeiner Regelung gerechtfertigt; kein offenkundiger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht; nähere Klärung des Sachverhalts in einer mündlichen Verhandlung jedoch im konkreten Fall aufgrund neuer Widerrufsgründe geboten

Rechtssatz

Keine Verfassungswidrigkeit der von §67d AVG abweichenden Regelung des §12 Oö VergabenachprüfungsG über die Durchführung von mündlichen Verhandlungen; Vergabeverfahren in mehrfacher Hinsicht anders als andere Verfahren vor dem UVS.

Im Vergabekontrollverfahren wird nicht die Rechtmäßigkeit eines Aktes einer anderen Behörde - meist auf Grund eines von dieser bereits ermittelten Sachverhalts - nachgeprüft, sondern der UVS hat auf Grund eines Nachprüfungsantrags zu ermitteln, welche privatwirtschaftlichen Schritte seinem Verfahren vorangingen und ob diese dem Gesetz entsprachen. Ferner können Vergabekontrollbehörden einstweilige Verfügungen erlassen.

Verfassungskonforme Anwendung jedoch in Hinblick auf Art6 Abs1 EMRK geboten; zum Absehen von einer Verhandlung siehe auch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des EGMR.

Ein allfälliger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nur im Falle seiner Offenkundigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren aufzugreifen.

Verfassungskonforme Auslegung des §12 Abs2 Z3 Oö VergabenachprüfungsG dahingehend, dass der UVS auch in den Fällen eine Verhandlung durchzuführen hat, soweit dies Art6 EMRK erfordert (Zusammenschau mit Abs5 leg cit).

Die belangte Behörde stützt sich auf einen Sachverhalt, der von der Auftraggeberin zunächst gar nicht als Widerrufsgrund angeführt, sondern erst in ihrer Äußerung vorgebracht worden war und sich auch nicht offensichtlich aus dem Akteninhalt ergibt, sondern einer näheren Klärung bedurft hätte (Ausschreibung der Fassadenbauarbeiten nicht nach dem "Structural-Glazing-System", sondern nach der "Pfosten-Riegel-Bauweise" bei rechtzeitiger Kenntnis vom Einsparungspotential). Zu bedenken ist dabei, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall in erster und einziger Instanz entscheidet und sich somit nicht auf ein umfangreiches Ermittlungsverfahren einer unterinstanzlichen Behörde stützen konnte. Ferner hat die Beschwerdeführerin, die auch in ihrer Replik noch den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung aufrecht hielt und auf eine dort erstattete Ergänzung ihres Vorbringens drang, den von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt nicht außer Streit gestellt. Die belangte Behörde konnte daher nicht von unstrittigen Tatsachen ausgehen, die den Entfall der mündlichen Verhandlung hätte rechtfertigen können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

EU-Recht, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfsgesetzgebung, Bedarfskompetenz, Unabhängiger Verwaltungssenat, Vergabewesen, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, Öffentlichkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1478.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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