RS Vwgh 2003/3/20 98/17/0018

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs3 litc;
B-VG Art89 Abs1;

Rechtssatz

Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über das Inkrafttreten der Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt kann nichts daran ändern, dass der Erlass als nicht ordnungsgemäß kundgemachte Norm vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden ist. Eine Sanierungswirkung in dem Sinn, dass der Verwaltungsgerichtshof eine mit Fristsetzung aufgehobene generelle Norm ungeachtet ihrer bereits festgestellten Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat, kann nur hinsichtlich ordnungsgemäß kundgemachter Vorschriften eintreten. Die Fristsetzung entfaltet zwar Wirkungen für die Abgabenbehörden, welche den Erlass, soweit das erforderliche Kundmachungsminimum vorliegt, weiterhin anzuwenden haben (es besteht für sie keine Ermächtigung, wie sie aus Art. 89 Abs. 1 B-VG für die Gerichte ableitbar ist, nicht gehörig kundgemachte Verordnungen unangewendet zu lassen). Die Fristsetzung hat jedoch keine Wirkung für Gerichte (einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes), weil diese nach Art. 89 Abs. 1 B-VG nicht an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind. Darüber hinaus sind sie nicht Adressaten der als Erlass ergangenen Verwaltungsverordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998170018.X02

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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