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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat seiner Entscheidung in Bezug auf die Situation der Gorani im Kosovo und auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Asylwerber englischsprachige Berichte des "Kosovo Information Project" (KIP) zugrunde gelegt, sich jedoch nicht mit den ebenfalls aus dem Jahr 2000 stammenden, im E vom 14. Mai 2002, Zl. 2001/01/0140 (auf das im vorliegenden E ausführlich Bezug genommen wird), im Einzelnen angeführten Berichten auseinander gesetzt, die ein völlig anderes Bild über die Lage der muslimischen Slawen bzw. Gorani im Kosovo zu ergeben scheinen. Diese Berichte lagen dem unabhängigen Bundesasylsenat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits vor, und der Asylwerber hatte auch eine ihm wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit drohende Verfolgung im Kosovo ausdrücklich behauptet. Hätte der unabhängige Bundesasylsenat die zuletzt genannten Berichte berücksichtigt - wozu er im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Spezialbehörde auf dem Gebiet des Asylrechts auch dann verpflichtet war, wenn der Asylwerber nicht ausdrücklich auf solche Berichte hingewiesen hat -
so hätte er im angefochtenen Bescheid darzulegen gehabt, warum die als Beweismittel herangezogenen Berichte des KIP den anderen vorliegenden Berichten über die Situation der Volksgruppe des Asylwerbers vorzuziehen waren. Dies hätte u.a. Darlegungen über Zusammensetzung und Funktion der Organisation "KIP" im angefochtenen Bescheid erfordert und es wäre dabei auch zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Berichte des KIP einerseits zum Teil nur auf sehr kleine Einheiten beziehen und andererseits teilweise bloß auf Mitteilungen einer - gar nicht näher genannten -
Einzelperson beruhen dürften. Daher ist die gemäß § 8 AsylG 1997 getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers, die sich auch auf den Kosovo erstreckt, mit Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010351.X02Im RIS seit
24.06.2003