RS Vwgh 2003/3/25 2001/01/0607

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §7 Abs2;
AlVG 1977 §9;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

In ihre Überlegungen zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde einfließen lassen, dass dieser nicht bereit sei, eine für ihn geeignete Beschäftigung anzunehmen. Diese Beurteilung steht allerdings im Widerspruch zur Feststellung, der Beschwerdeführer beziehe derzeit Notstandshilfe. Die Gewährung von Notstandshilfe setzt nämlich (ua.) voraus, dass der Betreffende arbeitswillig ist (§ 33 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), was der Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, eine für ihn geeignete Beschäftigung aufzunehmen, entgegen steht (vgl. § 9 leg. cit.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010607.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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