Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
AlVG 1977 §33 Abs2;Rechtssatz
In ihre Überlegungen zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde einfließen lassen, dass dieser nicht bereit sei, eine für ihn geeignete Beschäftigung anzunehmen. Diese Beurteilung steht allerdings im Widerspruch zur Feststellung, der Beschwerdeführer beziehe derzeit Notstandshilfe. Die Gewährung von Notstandshilfe setzt nämlich (ua.) voraus, dass der Betreffende arbeitswillig ist (§ 33 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), was der Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, eine für ihn geeignete Beschäftigung aufzunehmen, entgegen steht (vgl. § 9 leg. cit.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010607.X01Im RIS seit
05.05.2003