RS Vwgh 2003/3/25 2001/01/0515

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Nach den ErläutRV 1283 BlgNR XX. GP 8 zur Neufassung des § 10 Abs. 5 StbG 1985 durch die Staatsbürgerschaftsnovelle 1998 soll es bei der Frage der nachhaltigen persönlichen Integration eines Fremden auch auf in diesen Beispielen nicht genannte Umstände ankommen. So nennen die zitierten ErläutRV die unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung ausdrücklich nur als Beispiel für eine "bis auf weiteres" fremdenrechtlich gesicherte Position, ohne dass aus dieser demonstrativen Aufzählung geschlossen werden kann, dass nur bei Vorliegen eines solchen Aufenthaltstitels von einer nachhaltigen persönlichen Integration ausgegangen werden kann. Soweit die belangte Behörde aus der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 darauf schließt, dass "somit" der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers naturgemäß nicht im Bundesgebiet liegen könne, widerstreitet eine solche Schlussfolgerung ihrer Feststellung eines "ununterbrochenen Hauptwohnsitzes" des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die einen solchen Mittelpunkt seiner Interessen im Bundesgebiet begrifflich voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010515.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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