RS Vwgh 2003/3/26 98/13/0072

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1346;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1988 §34 Abs1 idF 1993/818;
EStG 1988 §34 Abs2;
EStG 1988 §34 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0033 98/13/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0006 E 19. Dezember 1990 RS 1(hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Bei Zahlungen aus Anlaß einer eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung muß nach stRsp des VwGH schon für das Eingehen dieser Bürgschaftsverpflichtung Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs 3 EStG 1972 gegeben sein (Hinweis E 13.5.1986, 86/14/0004). Leistungen auf Grund solcher Bürgschaftsverpflichtungen stellen ua nur dann eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1972 dar, wenn der Steuerpflichtige annehmen kann, durch die Übernahme der Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können (Hinweis E 12.12.1988, 88/13/0020; E 17.5.1989, 88/13/0222). Eine existenzbedrohende Notlage liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die Übernahme der Bürgschaft nicht mehr möglich scheint, sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt gefährdet ist, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können (Hinweis E 24.5.1982, 2705/79; E 26.4.1989, 86/14/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998130072.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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