RS Vfgh 2005/6/24 G2/05 ua

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Veröffentlicht am 24.06.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art21 Abs3
ArbeitsmarktserviceG §69 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Arbeitsmarktservicegesetzes über dieendgültige Zuständigkeit des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle inDienstrechtsangelegenheiten von Beamten des Bundes infolgeverfassungswidriger Einschränkung der Zuständigkeit des/rBundesministers/rin als oberstes Organ des Bundes zur Ausübung derDiensthoheit

Rechtssatz

In §69 Abs1 vierter Satz, erster Halbsatz des ArbeitsmarktserviceG (AMSG), BGBl 313/1994, wird das Wort "endgültig" als verfassungswidrig aufgehoben.

Im Hinblick auf die angefochtene bundesgesetzliche Regelung ist in

Dienstrechtsangelegenheiten von Beamten des Bundes, die in einer

Landesgeschäftsstelle oder in einer regionalen Geschäftsstelle des

Arbeitsmarktservice Dienst verrichten, eine Berufung gegen Bescheide

der als Dienstbehörden in erster Instanz zuständigen Ämter bei den

Landesgeschäftsstellen an die zuständige Bundesministerin/den

zuständigen Bundesminister ausgeschlossen. Dass zu den danach in

Betracht kommenden Dienstrechtsangelegenheiten geradezu typischer

Weise jene Rechtsakte zählen, die im Sinne des Erkenntnisses VfSlg

14896/1997 zur Diensthoheit iSd Art21 Abs3 erster Satz B-VG zählen,

liegt auf der Hand. Im Hinblick darauf ist aber im hier in Rede

stehenden Zusammenhang "die Möglichkeit der Anrufung des jeweils

zuständigen obersten Organs im Instanzenzug ... ausgeschlossen" und

dessen durch Art21 Abs3 erster Satz B-VG gebotene

"Letztverantwortlichkeit ... für die Ausübung der Diensthoheit" somit nicht gewahrt.

Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit genügt die Aufhebung des Wortes "endgültig"; sie bewirkt, dass die Anrufung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers im Instanzenzug möglich ist.

Entscheidungstexte

  • G 2/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.06.2005 G 2/05 ua

Schlagworte

Arbeitsmarktservice, Dienstrecht, Oberste Organe der Vollziehung,VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G2.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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