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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art21 Abs3Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des Arbeitsmarktservicegesetzes über dieendgültige Zuständigkeit des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle inDienstrechtsangelegenheiten von Beamten des Bundes infolgeverfassungswidriger Einschränkung der Zuständigkeit des/rBundesministers/rin als oberstes Organ des Bundes zur Ausübung derDiensthoheitRechtssatz
In §69 Abs1 vierter Satz, erster Halbsatz des ArbeitsmarktserviceG (AMSG), BGBl 313/1994, wird das Wort "endgültig" als verfassungswidrig aufgehoben.
Im Hinblick auf die angefochtene bundesgesetzliche Regelung ist in
Dienstrechtsangelegenheiten von Beamten des Bundes, die in einer
Landesgeschäftsstelle oder in einer regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice Dienst verrichten, eine Berufung gegen Bescheide
der als Dienstbehörden in erster Instanz zuständigen Ämter bei den
Landesgeschäftsstellen an die zuständige Bundesministerin/den
zuständigen Bundesminister ausgeschlossen. Dass zu den danach in
Betracht kommenden Dienstrechtsangelegenheiten geradezu typischer
Weise jene Rechtsakte zählen, die im Sinne des Erkenntnisses VfSlg
14896/1997 zur Diensthoheit iSd Art21 Abs3 erster Satz B-VG zählen,
liegt auf der Hand. Im Hinblick darauf ist aber im hier in Rede
stehenden Zusammenhang "die Möglichkeit der Anrufung des jeweils
zuständigen obersten Organs im Instanzenzug ... ausgeschlossen" und
dessen durch Art21 Abs3 erster Satz B-VG gebotene
"Letztverantwortlichkeit ... für die Ausübung der Diensthoheit" somit nicht gewahrt.
Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit genügt die Aufhebung des Wortes "endgültig"; sie bewirkt, dass die Anrufung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers im Instanzenzug möglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsmarktservice, Dienstrecht, Oberste Organe der Vollziehung,VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G2.2005Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009