RS Vwgh 2003/3/26 99/13/0199

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §103 idF 1993/818;
SteuerreformG 1993 Art1 Z65;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 103 EStG 1988 neuer Fassung (nF) ist im Sinne des Art. I Z. 65 SteuerreformG 1993 im Falle der Veranlagung der Einkommensteuer "erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994" anzuwenden. Bei verständiger Würdigung dieser Übergangsbestimmung bedeutet dies, dass § 103 EStG 1988 nF erstmals für solche Zeiträume präjudiziell ist, die nach dem 31. Dezember 1993 gelegen sind (Hinweis E 22.2.1995, 94/13/0089; E 28.5.1997, 96/13/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130199.X01

Im RIS seit

22.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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