RS Vwgh 2003/3/26 2001/13/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Frage, wer die Sozialversicherungsbeiträge trägt, leistet keinen Beitrag zur Lösung der Frage, ob Einkünfte gemäß § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vorliegen (Hinweis E 25.9.2001, 2001/14/0117). In der Übernahme einer den Geschäftsführer treffenden Beitragspflicht ist eine weitere Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit zu sehen. Dieser Fall ist wirtschaftlich nicht anders zu betrachten, als würden entsprechend höhere Bezüge gewährt und wäre der Geschäftsführer gehalten, aus diesen höheren Geschäftsführervergütungen die Sozialversicherungsbeiträge selbst zu zahlen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130092.X03

Im RIS seit

23.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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