RS Vwgh 2003/3/26 98/13/0072

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;
EStG 1988 §34;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0033 98/13/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0055 E 17. Dezember 1998 RS 2(hier ohne ersten Satz; EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer freiwillig auf sich genommen hat. Nach stRsp des VwGH wurde § 34 EStG 1972 nicht zu dem Zweck geschaffen, wirtschaftliche Misserfolge des Unternehmers, die verschiedenste Ursachen haben können, durch die Ermäßigung der Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen (Hinweis E 6. 11. 1991, 89/13/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998130072.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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