RS Vwgh 2003/3/27 2000/09/0029

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen eines Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige im Weisungszusammenhang einnimmt (Hinweis E 25. September 1995, Zl. 95/10/0034, m.w.N.).

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die SachentscheidungSachverständiger Weisungsgebundenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090029.X04

Im RIS seit

14.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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