RS Vwgh 2003/3/27 2001/09/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art7;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Hat der Zweitbeschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet im Hinblick auf die angestrebte Familienzusammenführung erhalten, dann vermag er während dieser - allenfalls aufgrund eines anderen Aufenthaltszweckes oder allenfalls ohne Aufenthaltstitel zurückgelegter - Aufenthaltszeiten schon aus diesem Grund die Voraussetzungen nach Art. 7 erster Unterabsatz (auch Satz 1) ARB Nr. 1/1980 nicht zu erfüllen (vgl. hiezu die E vom 1. Oktober 1997, Zl. 97/09/0131, vom 29. September 1998, Zl. 97/09/0332, vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0179). Die Unterhaltsgewährung durch den türkischen Wanderarbeitnehmer ist keine Tatbestandsvoraussetzung nach Art. 7 erster Unterabsatz ARB Nr. 1/1980 und daher nicht maßgeblich (vgl. hiezu das E vom 29. September 1998, Zl. 97/09/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001090218.X01

Im RIS seit

09.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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