RS Vwgh 2003/3/27 2001/09/0112

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0220 2001/09/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/09/0001 B 27. Februar 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Argument des Antragstellers, der Verwaltungsgerichtshof sei infolge unvollständiger Vorlage der Verwaltungsakten nicht in Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes gewesen, wird - ohne dass diese Behauptung auf ihre inhaltliche Richtigkeit geprüft werden müsste - jedenfalls kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG geltend gemacht (Hinweis Beschluss vom 22.12.1997, Zl. 97/10/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001090112.X01

Im RIS seit

23.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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