RS Vwgh 2003/3/27 2000/15/0067

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §65 Abs4;
BAO §239;

Rechtssatz

Der für die Verweigerung der Guthabensrückzahlung wesentliche Pfändungsakt würde auch nicht durch eine nach § 65 Abs. 4 AbgEO dem Drittschuldner ermöglichte Anfechtung des Zahlungsverbotes beseitigt. Die Anfechtungsmöglichkeit nach § 65 Abs. 4 AbgEO beschränkt sich nämlich auf die Interessensphäre des Drittschuldners und es steht diesem beispielsweise nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen (Hinweis E 12. November 1980, 3279/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150067.X02

Im RIS seit

22.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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