RS Vwgh 2003/3/27 2000/09/0181

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61989CJ0292 Antonissen VORAB;
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c Abs1 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Der beantragte türkische Dienstnehmer hat den österreichischen Arbeitsmarkt schon im Jahr 1994 verlassen und wurde seither in Österreich nicht beschäftigt. Bis zur Entscheidung der belangten Behörde (zugestellt im September 2000) war ein Zeitraum von mehr als 6 Jahren vergangen, in dem der Beschwerdeführer keine neue Arbeitsstelle gefunden hatte. Damit war - ungeachtet des Umstandes, dass der beantragte türkische Arbeitnehmer seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 überhaupt keine Beschäftigungszeiten aufweist (vgl. hiezu das E VwGH vom 31. Jänner 2001, Zl. 99/09/0131, und die darin angegebene Judikatur) - jedenfalls ein Zeitraum überschritten, der einem türkischen Arbeitnehmer (nach Wirksamwerden des ARB Nr. 1/80 durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union) im Sinne des Urteiles des EuGH im Fall Tetik (Randnummer 46) vernünftigerweise einzuräumen gewesen wäre, um eine neue Beschäftigung zu finden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass für Angehörige aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein der Stellensuche dienender Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend anzusehen ist und nur für den Fall, dass der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraumes den Nachweis erbringt, er suche weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit, ihm eine weiteres Aufenthaltsrecht zugebilligt wird (vgl. hiezu das Urteil des EuGH vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, The Queen gegen Immigration Appeal Tribunal Ex Parte Gustaff Desiderius Antonissen, Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-0745, Randnummer 21).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989J0292 Antonissen VORAB
EuGH 61995J0171 Recep Tetik VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090181.X02

Im RIS seit

09.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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