RS Vwgh 2003/3/27 2000/09/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12a Abs2;
AuslBG §4 Abs7;
BHZÜV 1995 §1 Z3;

Rechtssatz

Dass im Regelfall an der künftigen Beschäftigung eines beantragten Ausländers ein betriebliches Interesse besteht und jede (auch künftige) Beschäftigung in irgendeiner Weise der Gesamtheit der Bevölkerung zugute kommt, bedeutet nicht, dass deshalb eine Versagung der beantragten Beschäftigung eines Handelsvertreters - gemessen am gesamtwirtschaftlich orientierten Bedarf hoch qualifizierter Arbeitskräfte - negative Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Interessen haben muss (Hinweis E 16.5.2001, Zl. 98/09/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090020.X03

Im RIS seit

09.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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