RS Vwgh 2003/3/27 2001/09/0112

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0220 2001/09/0221

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes, den Antragsteller (Beschwerdeführer des abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) zu den bereits im Verfahren vor den Behörden entstandenen Ermittlungsergebnissen (neuerlich) als Partei zu hören oder ihm weitere Stellungnahmen aufzutragen, besteht bei der Bescheidbeschwerde nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001090112.X03

Im RIS seit

23.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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