RS Vwgh 2003/3/27 2000/09/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn ein bestimmter Baustil (hier: der in der gegenständlichen vom Architekten Jakob Norer entworfenen Villa zum Ausdruck kommende Historismus) durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils (hier: um eine späthistoristische Villa des Baumeisters Jakob Norer in einem Stadtteil in Innsbruck) handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090029.X07

Im RIS seit

14.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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