RS Vwgh 2003/3/27 2001/09/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0220 2001/09/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/09/0001 B 27. Februar 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Dass der Antragsteller die vom Verwaltungsgerichtshof im betreffenden Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung für das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung nicht teilt, stellt jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund dar (Hinweis Beschluss vom 7.10.1997, Zl. 97/11/0089, sowie jeweils vom 3.4.2001, Zl. 95/12/0348 und Zl. 95/12/0351).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001090112.X02

Im RIS seit

23.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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