RS Vwgh 2003/3/27 2000/09/0134

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §95 Abs3;
StGB §32;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wird auf Grund spezialpräventiver Erwägungen gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 der Ausspruch einer Disziplinarstrafe als erforderlich erachtet, so hat sich die Strafbemessung an den allgemeinen Richtlinien des § 93 BDG 1979 zu orientieren, die auf die sinngemäße Anwendung der nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe verweist. Hierbei stehen spezial- und generalpräventive Gründe einander gleichwertig gegenüber, wobei sich die Kognition des Verwaltungsgerichtshofs lediglich auf die Prüfung des der Disziplinarbehörde eingeräumten Ermessens beschränkt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090134.X03

Im RIS seit

15.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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