RS Vwgh 2003/3/28 2002/02/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0277 E 26. Jänner 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Der jeweilige Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens berechnet sich gemäß § 64 Abs. 2 VStG - sohin jeweils 20 % der verhängten Strafe - , was auch bei Vorschreibung in einer "Gesamtsumme" bei mehreren Bestrafungen in einem Verfahren ohne weiteres nachvollziehbar ist (Hinweis E vom 24. Februar 1988, Zl. 87/03/0002, VwSlg 12655 A/1988, nur Rechtssatz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020140.X04

Im RIS seit

23.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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