RS Vwgh 2003/3/28 2001/02/0055

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Veröffentlicht am 28.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0256 E 22. März 1991 RS 1 (Hier: Mit dem angefochtenen Teil des Bescheides wurde nicht ausgesprochen, dass die dort bekämpfte Maßnahme - Festnahme - Rechtens gewesen wäre und daher die an die belBeh gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei; vielmehr hat die belBeh damit spruchgemäß dem Bf eine Sachentscheidung darüber verweigert. Daher konnte der Bf dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Beschwerde, nicht aber in dem von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden (Hinweis B 6. November 2002, 2002/02/0111).)

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird nämlich der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Bf ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (Hinweis E 20.9.1989, 89/01/0135;

E 23.4.1990, 90/19/0219).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001020055.X01

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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