RS Vwgh 2003/3/31 2002/14/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2003
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3 Abs1;
UStG 1994 §3a;

Rechtssatz

Der Formulierung "im eigenen Namen" kommt bei der umsatzsteuerlichen Zurechnung von Lieferungen und sonstigen Leistungen zweifellos nicht die Bedeutung zu, dass tatsächlich der verwendete, allenfalls auch (aus welchen Gründen immer) unrichtige "Name" entscheidend wäre. Vielmehr bedeutet diese Formulierung im gegebenen Zusammenhang "für das eigene Unternehmen". Auch hinsichtlich der Formulierung "für eigene oder für fremde Rechnung" ist nicht darauf abzustellen, unter welchem, allenfalls auch (aus welchen Gründen immer) unrichtigen "Namen" die Rechnung ausgestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002140111.X02

Im RIS seit

07.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten