RS Vwgh 2003/3/31 97/14/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2003
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §78 Abs1;
EStG 1988 §78 Abs1;
KO §102;
KO §103;
KO §104;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Finanzamtes zur Anmeldung lohnabhängiger Abgaben im Konkurs kommt schon begrifflich nicht in Betracht, weil dem Finanzamt die Höhe dieser selbst zu berechnenden Abgaben angesichts ihrer Abhängigkeit von der Höhe der ausbezahlten Beträge gar nicht bekannt sein kann (Hinweis E 2.8.1995, 93/13/0056, VwSlg 7023 F/1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140128.X07

Im RIS seit

23.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten