RS Vwgh 2003/3/31 97/14/0128

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Veröffentlicht am 31.03.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0251 E 23. Mai 1990 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Zu den gesetzlichen Vertretern im Sinne des § 80 Abs 1 BAO gehören auch die Masseverwalter. Auch wenn es zu einem Konkursfortbetrieb durch den Gemeinschuldner kommt, hat der Masseverwalter als dessen gesetzlicher Vertreter gem § 80 Abs 1 BAO unter der Sanktion des § 9 Abs 1 BAO die sich aus einem solchen Betrieb ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen. Jedenfalls hat er die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu überwachen. Dies gilt auch in bezug auf abgabenrechtlich maßgebliche Aufzeichnungen, die nicht der Masseverwalter selbst, sondern der Gemeinschuldner oder ein anderer (gewillkürter) Vertreter desselben (zB ein Steuerberater, aber auch ein anderer Rechtsvertreter wie zB ein Rechtsanwalt) führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140128.X01

Im RIS seit

23.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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