RS Vwgh 2003/4/3 2002/05/1238

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Veröffentlicht am 03.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;

Rechtssatz

Für die Mitbeteiligtenstellung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die (effektiv gewährte oder nicht gewährte) Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren unerheblich; maßgebend ist allein, ob der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes (also die Aufhebung desselben) in seinen rechtlichen Interessen berührt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051238.X08

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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